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   BGH, 01.04.2008 - 4 StR 642/07   

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BGH, 01.04.2008 - 4 StR 642/07 (https://dejure.org/2008,8388)
BGH, Entscheidung vom 01.04.2008 - 4 StR 642/07 (https://dejure.org/2008,8388)
BGH, Entscheidung vom 01. April 2008 - 4 StR 642/07 (https://dejure.org/2008,8388)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 200 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.12.1999 - 1 StR 565/99

    Strafverfolgungsverjährung; Frist; Ruhen; Sexueller Mißbrauch von Kindern; Art.

    Auszug aus BGH, 01.04.2008 - 4 StR 642/07
    Die von der Revision zitierte Auffassung von Jähnke in LK 11. Aufl. § 78 b Rdn. 1 a, dass Verjährungsfristen nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, die bis zum 30. Juni 1994 liefen, ab dem 18. Geburtstag des Tatopfers nur mit dem nicht verbrauchten Rest weiterlaufen, hat sich in der Rechtsprechung nicht durchgesetzt (vgl. BGHR StGB § 78 b Abs. 1 Ruhen 3, 5, 7; s. auch Lemke in NK-StGB § 78 b Rdn. 4).
  • BGH, 21.01.1998 - 2 StR 498/97

    Sexueller Missbrauch von Kindern

    Auszug aus BGH, 01.04.2008 - 4 StR 642/07
    Die von der Revision zitierte Auffassung von Jähnke in LK 11. Aufl. § 78 b Rdn. 1 a, dass Verjährungsfristen nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, die bis zum 30. Juni 1994 liefen, ab dem 18. Geburtstag des Tatopfers nur mit dem nicht verbrauchten Rest weiterlaufen, hat sich in der Rechtsprechung nicht durchgesetzt (vgl. BGHR StGB § 78 b Abs. 1 Ruhen 3, 5, 7; s. auch Lemke in NK-StGB § 78 b Rdn. 4).
  • BGH, 19.11.1996 - 1 StR 611/96

    Verjährung bei Vergewaltigung

    Auszug aus BGH, 01.04.2008 - 4 StR 642/07
    Die von der Revision zitierte Auffassung von Jähnke in LK 11. Aufl. § 78 b Rdn. 1 a, dass Verjährungsfristen nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, die bis zum 30. Juni 1994 liefen, ab dem 18. Geburtstag des Tatopfers nur mit dem nicht verbrauchten Rest weiterlaufen, hat sich in der Rechtsprechung nicht durchgesetzt (vgl. BGHR StGB § 78 b Abs. 1 Ruhen 3, 5, 7; s. auch Lemke in NK-StGB § 78 b Rdn. 4).
  • BGH, 06.02.2002 - 5 StR 476/01

    Anwendbarkeit des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB auf DDR-Taten;

    Auszug aus BGH, 01.04.2008 - 4 StR 642/07
    § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB schiebt den Beginn der Verjährungsfrist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auch für Taten hinaus, die vor dem Inkrafttreten des 30. StrÄndG, dem 30. Juni 1994, begangen wurden, sofern sie - wie hier - bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren (vgl. Art. 2 des 30. StrÄndG bzw. Art. 316 c EGStGB (BGBl 2007 I 2614, 2621); BGHSt 47, 245, 247).
  • LG Arnsberg, 13.02.2018 - 6 Qs 105/17

    Ruhen der Verjährung vor dem 30. Lebensjahr des Tatopfers hinsichtlich der

    § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt dabei rückwirkend für Taten vor Inkrafttreten des jeweiligen Gesetztes, wenn die Tat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht verjährt war (vgl. BGH , Beschl. v. 01.04.2008 - 4 StR 642/07 = NStZ-RR 2008, 200 f.).
  • OLG Jena, 07.09.2020 - 1 Ws 263/20

    Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung durch Ruhen der mit

    4 StR 642/07, juris; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 78c Rdnr. 2a), weshalb der hinsichtlich aller angeklagten Taten - nach mehrfacher Unterbrechung der Verjährung sowie unter Berücksichtigung der absoluten Frist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB - in jedem Fall verbleibende Rest der (absoluten) Verjährungsfrist erst nach dem Ende der Zeit des Ruhens - also nach Ablauf der mit dem Eröffnungsbeschluss vom 16.02.2015 in Lauf gesetzten 5-Jahresfrist des § 78b Abs. 4 StGB - am 16.02.2020 wieder zu laufen begann (vgl. a. BGH, Beschluss vom 06.02.2002, 5 StR 476/01, BGHSt 47, 245, 247; LR-Greger/Weingarten, StGB, 13. Auflage, § 78b Rn. 1).
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